Jagdteckelverein Rheinland-Pfalz , Saarland e.V.
JagdteckelvereinRheinland-Pfalz , Saarland e.V.

Satzung

 

 

 

 

 

Jagdteckelverein
Rheinland-Pfalz-Saarland e. V.“

 

im

 

Verein für Jagdteckel e. V.

 

 

 

 

Stand 19. März 2017

 

Satzung des Jagdteckelvereins Rheinland-Pfalz-Saarland e. V.

 

 

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Jagdteckelverein Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.“ im Verein für Jagd-Teckel e.V. (VJT), kurz JTV-RPS. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen.

 

§ 2 Sitz

 

Sitz des Vereins ist Schifferstadt.

 

§ 3 Rechtsnormen

 

Die Satzung und die Ordnungen des „Verein für Jagd-Teckel e. V.“, Sitz Wermelskirchen, sind für den „Jagdteckelverein Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.“ rechtsverbindlich und haben Vorrang vor dieser Satzung.

 

§ 4 Ordnungsverhältnisse

 

Der „Jagdteckelverein Rheinland-Pfalz-Saarland e. V.“ist die regionale Vertretung (Landesarbeitsgruppe) des VJT in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland. Untergliederungen des JTV-RPS sind die regionalen Arbeitsgruppen (AG) in Rheinland-Pfalz und Saarland.

 

§ 5 Zweck des JTV-RPS

 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Zucht von Jagd-Teckeln aller Haararten und Größen als gemäß ihren Anlagen brauchbaren Jagdhunden, die Zurverfügungstellung dieser Hunde für die Jägerschaft und die Förderung der Führung dieser Hunde in der jagdlichen Praxis einschließlich Ausbildung und Durchführung von  Prüfungen und Zuchtschauen inklusive der termingerechten Meldungen an den VJT. Der JTV-RPS führt Maßnahmen zum Umwelt-, Tier-, Natur- und Landschaftsschutz durch und beteiligt sich aktiv an solchen Aktionen anderer Organisationen.

 

Der JTV-RPS ist für Richteranwärter die Vorschlagsinstanz in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland.

 

Der JTV-RPS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des JTV-RPS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Dem JTV-RPS kann jedes VJT-Mitglied des VJT das in den Bundesländern Rheinland-Pfalz oder Saarland wohnt und keiner Arbeitsgruppe angehört und die Mitglieder jeder Arbeitsgruppe des VJT in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland angeschlossen sein. Mitglieder, die sich nicht dem JTV-RPS oder einer AG anschließen, unterstehen dem VJT direkt. Über die Annahme der Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das keiner AG angehören möchte, entscheidet der Vorstand des JTV-RPS.

 

§ 7 Organe

 

Oberstes Organ des JTV-RPS ist die Mitgliederversammlung. Geschäftsführendes Organ ist der Vorstand.

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand wird durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gewählt und gegebenenfalls abberufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand besteht aus

1. dem (der) 1. Vorsitzenden
2. dem (der) 2. Vorsitzenden
3. dem (der) Schriftführer(in)
4. dem (der) Schatzmeiser(in)
5. dem (der) Obmann(frau) für das Jagd- und Prüfungswesen
6. dem (der) Zuchtwart(in)
7. dem (der) Obmann(frau) für Öffentlichkeitsarbeit

Mit Ausnahme 1 bis 4 können Ämter bei Erfordernis kombiniert werden.

 

(2)  Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sind gemäß § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Beide sind alleine vertretungsberechtigt.

Pflichten und Rechte des Vorstandes regeln sich gemäß Satzung des VJT.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss bis zum 30. April eines Jahres stattfinden. Sie muss vor der Mitgliederversammlung des VJT durchgeführt sein.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder der Landesarbeitsgruppe vom Vorstand einberufen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a)    die Genehmigung der Tagesordnung und die Wahl eines Wahlleiters

b)    die Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder sowie der Kassenprüfer

c)    Beschluss über Anträge an die Mitgliederversammlung des VJT

d)    die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des VJT

e)    die Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten des Vorstandes

f)     die Entlastung des Vorstandes

g)    der Erlass und die Änderung der Satzung und der Ordnungen der Landesarbeitsgruppe

h)    Beschlüsse über gesonderte Mitgliedsbeiträge für die Landesarbeitsgruppe

i)     der Vorschlag von Richteranwärtern

j)     die Auflösung des Vereins (Landesarbeitsgruppe)

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Von den Beschlüssen der Versammlung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter (Vorsitzenden) und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterschreiben. Eine Kopie hiervon wird bei der Geschäftsstelle des VJT hinterlegt.

 

§ 10 Stimmrecht

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Jahr nicht bezahlt haben, können ihr Stimmrecht nicht ausüben.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung vorgeschrieben ist bzw. die geheime Abstimmung durch mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt wird.

 

§ 11 Beiträge

 

Der JTV-RPS kann eigene Mitgliedsbeiträge erheben. Er legt jedoch vorrangig die Kosten auf die Arbeitsgruppen um. Über den Haushalt des JTV-RPS treffen der Vorstand des JTV-RPS und die Vorsitzenden der AGs eine Vorabstimmung in einer gemeinsamen Zusammenkunft. Diese wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den/die Vorsitzende/n des JTV-RPS einberufen. Sie muss vor den Mitgliederversammlungen der AGs und des JTV-RPS stattfinden. Den endgültigen Beschluss über die Beiträge fasst die Mitgliederversammlung des JTV-RPS.

 

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern

 

Mitglieder, die vom VJT ausgeschlossen werden, verlieren auch die Mitgliedschaft im JTV-RPS.

 

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die den Gruppenfrieden erheblich stören, ausschließen.

 

§ 13 Auflösung des JTV-RPS

 

Über die Auflösung des JTV-RPS beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des JTV-RPS oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des JTV-RPS an ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens. Eine Auflösung des VJT hat keinen Einfluss auf die Auflösung des JTV-RPS.

 

§ 14 Schlussbestimmung

 

Für alle in dieser Satzung nicht berücksichtigten Vorgänge gilt die Satzung des VJT sinngemäß.

 

 

 

Aufgestellt und beschlossen zur Gründungsversammlung

Bad Dürkheim, 04. April 1992

 

Geändert zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

Bad Dürkheim, 16. November 1997

 

Geändert zur ordentlichen Mitgliederversammlung

Schifferstadt, 18. April 1999

 

Geändert zum eingetragenen Verein anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Schifferstadt, 12. August 2000

 

Geändert zum eingetragenen Verein anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Schifferstadt, 06. Januar 2001

 

Geändert zur ordentlichen Mitgliederversammlung

Enkenbach-Alsenborn, 19. März 2017

 

 

 

 

 

Mehlingen, 02. April 2017

 

 

 

Marco Sergi

1. Vorsitzender

 

 

 

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